Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Version: Gültig ab 1. Februar 2002
I. Angebot und Umfang der Lieferung
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns nach restloser Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten schriftlich bestätigt wird. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die in unseren Drucksachen enthaltenen Angaben wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sowie Beschreibungen, sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen bleiben vorbehalten.
II. Preise
Die Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung, Aufstellung und die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein. Den bestätigten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Bestellungsannahme gültigen Materialpreise und Löhne zugrunde. Wir behalten uns vor, bei Lieferung die Preise in Rechnung zu stellen, die aufgrund der dann gültigen Materialpreise und Löhne maßgebend sind.
III. Verpackung
In Rechnung gestellt werden unsere tatsächlich entstandenen Verpackungskosten, die nicht zurückvergütet werden.
IV. Lieferzeit
Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Sie gelten ab dem Tage der Bestellungsannahme, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller Voraussetzungen, die der Besteller zu erfüllen hat. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Vorgänge bei der Herstellung und sonstiger Hindernisse, wie in Fällen höherer Gewalt, bei Transportverzögerungen, Betriebsstörungen im eigenen Werk, wie auch in den Werken der Unterlieferanten. Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Verzuges für nicht rechtzeitige Lieferung, werden abgelehnt. Zur Lieferung vor Ablauf der bestätigten Lieferzeit, sowie zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
V. Abrufaufträge
Auf Abruf bestellte Waren sind ohne besondere Vereinbarung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, spätestens jedoch binnen 12 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig, so können wir nach unserer Wahl die versandfertige Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern und unter Belastung aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung stellen oder nach vorheriger Ankündigung zum Versand bringen.
VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
VII. Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Versandart und Versandweg werden von uns nach bestem Ermessen bestimmt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Sämtliche Frachten, Porti, Versicherung und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Empfängers, ebenso etwaige Urkundensteuern.
VIII. Rücktrittsrecht
Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn uns die Lieferung völlig unmöglich wird, wenn wir uns im Verzug befinden und dabei schuldhaft eine uns mit Rücktrittsdrohung gesetzte ausreichende Nachfrist haben verstreichen lassen, wenn wir schuldhaft eine uns gestellte ausreichende Nachfrist für die Behebung eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos haben verstreichen lassen, oder wenn sich die Nachbesserung als unmöglich erweist. Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer (IV), die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen uns unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn sich seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse so erheblich verändert haben, dass uns die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Außer dem vorstehenden Rücktrittsrecht und den in Ziffer (XV) festgelegten Ansprüchen kann der Besteller keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
IX. Auftragsrückstellung und Annullierung
Im Falle einer unberechtigten Nichtabnahme der bestellten Ware innerhalb einer noch von uns festzusetzenden Frist, wie auch im Falle einer Auftragsannullierung des Bestellers, wozu in jedem Fall unser Einverständnis erforderlich ist, ist der Käufer verpflichtet, die Kosten für die Bearbeitung des Auftrages, die geleisteten Vorarbeiten einschließlich der für die Erledigung des Auftrages beschafften Materialien, zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu bezahlen.
X. Zeichnungen und Unterlagen
darf der Empfänger irgendwelchen dritten Personen nicht bekanntgeben. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadensersatz und berechtigen uns zum Rücktritt von allen eingegangenen Verpflichtungen.
XI. Modelle und Werkzeuge
soweit solche für Spezialausführungen angefertigt werden müssen, bleiben diese unser Eigentum, auch wenn sie vom Besteller ganz oder teilweise bezahlt werden. Eine Verpflichtung, einzelne Ausführungsformen an unseren Liefergegenständen einem Abnehmer vorzubehalten, können wir nur eingehen, soweit sie durch Patente oder rechtsgültige DBGM geschützt sind.
XII. Schutzrechte
Es ist ausschließlich Sache des Bestellers, sich darüber zu vergewissern, ob die in Auftrag gegebenen Spezialanfertigungen nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Er hat uns von allen im Zusammenhang mit derartigen Schutzrechten erhobenen Forderungen freizustellen.
XIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung mit ihm zustehenden Ansprüche. Soweit mit dem Besteller die Bezahlung der Verbindlichkeiten im Scheck-Wechsel-Verfahren vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Lieferer akzeptierten Wechsels durch den Besteller, einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten, und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Lieferer. Hierbei gelten sämtliche Aufträge als einheitlicher Geschäftsabschluss.
(2) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderung (Rechnungsendbeträge, einschl. MwSt.) aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(4) Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits mit sofortiger Wirkung an den Lieferer abgetreten. Sie dient zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer bezogenen Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteil hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
(6) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei dem Lieferer.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Ware zurückzunehmen; in der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
(8) Der Besteller ist nicht berechtigt die Ware des Lieferers zu verpfänden oder zur Sicherheit Dritten zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich und schriftlich den Lieferer zu benachrichtigen und den Dritten von den Rechten des Lieferers zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
(9) Eine Be- und Verarbeitung der vom Lieferer gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt für den Lieferanten als Hersteller i. S. des § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. von Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller oder seine Beauftragten steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits zum jetzigen Zeitpunkt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
(10) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
XIV. Zahlung
Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Sofern keine fälligen Rechnungen offenstehen, gewähren wir bei Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingehen, 2 % Skonto. Hiervon ausgenommen sind Reparatur- und Ersatzteilsendungen, die sofort netto Kasse fällig werden. Auslandslieferungen werden nach besonderen Vereinbarungen abgerechnet. An Besteller, mit denen wir nicht in laufender Geschäftsverbindung stehen, erfolgen Lieferungen gegen Nachnahme des Rechnungsbetrages mit 2 % Skonto. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung, wobei sich der Lieferer die Annahme von Wechseln vorbehält. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für Wechselzahlungen wird Skonto nicht gewährt. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugsentschädigungen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und Bankspesen für offene Geschäftskredite berechnet. Tritt nach Lieferung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, oder erhalten wir von einer solchen Verschlechterung erst nach Lieferung Kenntnis, so werden unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Ansprüche an uns gegen Verpflichtungen aufgerechnet werden. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen. Handelsvertreter des Lieferers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur befugt, wenn sie dazu von diesem besonders ermächtigt sind.
XV. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich von uns nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 12 Monaten bei 8-Stunden-Betrieb vom Tag der Lieferung ab Werk Ruhrgetriebe an, nachweisbar infolge eines vor dem Tag der Lieferung liegenden Umstandes, insbesondere wegen schlechten, von uns beschafften Materials oder mangelhafter Ausführung, sich als unbrauchbar erweisen, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich und schriftlich zu melden. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen oder einer Ersatzlieferung hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. Reparaturen werden nur in unserem Werk vorgenommen. Beanstandete Teile sind uns erst auf unsere Anforderung frei zurückzusenden. Ausgewechselte Teile werden unser Eigentum. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einwirkungen oder Witterungs- und Natureinflüssen einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Für die Laufeigenschaften von Getrieben sind die Ergebnisse auf unserem Prüfstand maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung. Die Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. Für von uns gelieferte Fremderzeugnisse haften wir nur in dem Umfang, in dem unsere Unterlieferanten Gewähr für ihre Fabrikate uns gegenüber übernehmen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen. Wir beraten nach bestem Wissen. Es ist jedoch Sache des Bestellers, unsere Vorschläge sorgfältig auf ihre Verwendungsfähigkeit zu überprüfen. Gewährleistungsansprüche werden insoweit ausgeschlossen.
XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung bzw. Leistung, Abnahme und Zahlung sowie Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist Mülheim an der Ruhr. Für alle vertraglichen Beziehungen ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.
XVII. Unwirksamkeit von Bedingungen
Sollten einzelne dieser Bedingungen unwirksam sein oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil für unwirksam erklärt werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon in ihrer Wirksamkeit unberührt.